- Maifeuer | Tanz in den Mai - Dienstag den 30.04.2024 - Beginn 18:00 Uhr
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Satzung

Satzung des Vereins Bergische Schützengilde St. Sebastianus: 02. April 2001.

In der Jahreshauptversammlung am 24.01.2014 geändert.

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen: Bergische Schützengilde St. Sebastianus.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2  Wesen und Aufgaben

 

Die Bergische Schützengilde St. Sebastianus - im folgenden Schützenbruderschaft genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie wird die Mitgliedschaft dieses Bundes beantragen und dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkennen. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

 

1.    Bekenntnis des Glaubens durch

 a)    Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

b)    Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.

c)    Werke christlicher Nächstenliebe.

d)    Durchführung karitativer Aktionen.

 

2.    Schutz der Sitte durch

a)    Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b)    Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

 

3.    Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

a)    Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b)    tätige Nachbarschaftshilfe,

c)    Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.

d)    Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.

e)    Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

 

 4.    Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen

a)    der Jugendpflege,

b)    der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,

c)    der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,

d)    der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1.    Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, 

mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

 

2.    Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten

und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

 

2.    Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und

dem Verein in erster Linie angehören will, um ihn finanziell zu unterstützen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an den Schießübungen und Wettbewerben teilnehmen.

 

3.    Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

Dieser entscheidet nach Ablauf der Probezeit über die Aufnahme.

 

4.    Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische

Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

5.    Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser

Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

 

6.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied

hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

 

7        Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des 

 Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

 

8.       Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn dazu ein

wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung, sowie einer von der Vollversammlung beschlossenen Zahlung, verschuldet mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).

 

§ 5  Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Gebühren und Nutzungsentgelte werden vom Vorstand festgelegt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit  erläutern.

Außerdem werden Gemeinschaftsstunden für den Verein erhoben. Über die Höhe der Gemeinschaftsstunden sowie über die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftssunden entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jedes ordentliche Vereinsmitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins. Wenn das Mitglied ein viertel Jahr beitragsrückständig ist, ruht das Stimmrecht.

An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß.

 

§ 6  Jungschützen

 

Jugendliche können vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer Jungschützen­abteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

Mit Beginn des 19. Lebensjahres sind Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 7  Ehrenmitglieder

 

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Organe der Schützenbruderschaft

 

Organe der Schützenbruderschaft sind

1.    die Mitgliederversammlung,

2.    der Vorstand.

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.

Zur Hauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung an die zuletzt vom Mitglied benannte Adresse einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen (fördernde Mitglieder). Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden offen, durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sofern ein einzelnes Mitglied dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Organen und den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn beim Vorstand eingereicht sein. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

1.    Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

2.    Beschlussfassung über die Jahresrechnung den Haushaltsplan,

3.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

4.    Entlassung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

5.    Änderung der Satzung.

 

§ 11  Satzungsänderung

 

Zur Änderung der Satzung der Schützenbrüderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten/Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 12  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

1.    dem Präsidenten/Vorsitzenden

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.    dem Kassenwart,

4.    dem Schießleiter,

5.    dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 13  Gesetzlicher Vorstand

 

Der Präsident/Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Präsident/Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins befugt ist.

 

§ 14  Aufgaben des Vorstandes 

 

Aufgaben des Vorstandes sind:

1.    Führung der laufenden Geschäfte,

2.    Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

3.    Aufstellung eines Haushaltsplans,

4.    Erstattung der Tätigkeitsberichte,

5.    Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Präsident/Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 15  Beschreibung der Aufgaben

 

Der Präsident/Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und >die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der Schießleiter organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

 

§ 16  Ausgabenwirtschaft

 

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.

 

§ 17 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

 

§ 18  Schützenbrauchtum

 

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen und das das althergebrachte Fahnenschwenken.

 

§ 19  Sportschießen

 

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen u.a. nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.

 

§ 20  Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

 

Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

 

§ 21  Kunst und Kultur

 

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

 

§ 22  Auflösen der Schützenbruderschaft

 

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützen­bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St Ewald in Wuppertal mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

 

 

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